Ein Autofahrer schlug neben einem Hühnerstall die Tür des PKW zu. Und 143 Hühner fielen tot um. jedenfalls so ungefähr. Die Tiere starben – angeblich – anhand einer Panikreaktion aufgrund des Zuschlagens der Tür, nachdem der spätere Beklagte zuerst über einen ca. 50 Meter langen Weg unbefugt zu dem Hühnerstall gefahren war.
Bei den Hühnern handelte es sich um Tiere der Rasse ISA Brown, die ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche seinen, so trug der Kläger, der von dem Autofahrer Ersatz der Hühner verlangte, vor.
Das Landgericht Bielefeld und das OLG Hamm wiesen die Klage jedoch ab.
Laut OLG Hamm liege die hohe Empfindlichkeit der Hühner in der Intensiv-Aufzucht, also in der Aufzucht von vielen Tieren in engen Stallungen und somit trage das Risiko für solche Panikreaktionen der Kläger und nicht der Beklagte. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG sowie aus § 823 Abs. 1 BGB scheide deshalb aus.
Auch §§ 823 Abs. 2 BGB, 123 StGB und §§ 823 Abs. 2, 858 BGB kämen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. § 123 StGB (Hausfriedensbruch) schütze nämlich keine vermögensrechtlichen Interessen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.12.1996
– 13 U 121/96 –