Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Zeuge, der zu einem Gerichtstermin anreist nicht die Erstattung von Taxikosten verlangen kann, wenn ihm die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich gewesen wäre.
Der Zeuge war im April 2013 zu einer mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen worden. Sein eigener PKW befand sich in der Werkstatt, weshalb er sich ein Taxi nahm und die Erstattung der Taxikosten für die Anfahrt zum Gericht beantragte. Die Kostenbeamtin lehnte dies ab und stattete ihm lediglich die fiktiven Fahrtkosten für eine Anreise mit einem eigenen PKW. Der Zeuge hätte das Gericht ohne Probleme mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können.
Der beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellte Antrag auf richterlichen Festsetzung der Entschädigung blieb ohne Erfolg, da auch das Gericht nicht einsah, weshalb es notwendig gewesen sein sollte, ein Taxi zu benutzen. Der Mann hätte problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne umsteigen zu müssen anreisen können. Die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte auch nicht läng gedauert als mit dem Taxi. Vor diesem Hintergrund begründe auch die Bettlägerigkeit der Ehefrau keine Notwendigkeit der Taxibenutzung.
Die Behauptung, er kenne sich weder mit der Benutzung der Stadtbahn noch wegen der vielen Baustellen in Kalsruhe aus, Wette das Gericht als bloße Schutzbehauptung.
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2013
– S 1 KO 1718/13 –