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Pflichtverteidiger – wann Sie Anspruch haben und wie Sie ihn selbst wählen

Viele Beschuldigte erfahren erst im Ermittlungsverfahren oder nach Anklageerhebung, dass ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann – und wissen nicht, dass sie dabei selbst einen Anwalt ihres Vertrauens benennen dürfen. Als Strafverteidiger in Saarbrücken übernimmt Rechtsanwalt Thomas Will Wahl- und Pflichtverteidigungen bundesweit – mit demselben Einsatz.

Diskret · unverbindlich · Ersteinschätzung ehrlich

Das Wichtigste zum Pflichtverteidiger
  • Freie Anwaltswahl – auch hier
  • Gebühren streckt die Staatskasse vor
  • Schon im Ermittlungsverfahren möglich
Gerichtsgebäude – Symbolbild Strafjustiz

Wann bekommt man einen Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger wird beigeordnet, wenn eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO). Das ist insbesondere möglich bei:

  • Untersuchungshaft,
  • schwerwiegenden Tatvorwürfen,
  • drohender Freiheitsstrafe,
  • Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht,
  • schwieriger Sach- oder Rechtslage
  • oder wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Auch bereits im Ermittlungsverfahren kann die Beiordnung erforderlich sein. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, sollte frühzeitig geprüft werden.

Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst auswählen?

Ja. Beschuldigte können grundsätzlich selbst einen Anwalt ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger benennen. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass das Gericht automatisch einen beliebigen Anwalt bestimmt – tatsächlich können Sie regelmäßig selbst Einfluss auf die Auswahl nehmen.

Gerade im Strafrecht ist ein frühzeitiges Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger von erheblicher Bedeutung.

Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger – der Unterschied

Der Begriff „Pflichtverteidiger“ wird häufig missverstanden. Ein Pflichtverteidiger ist kein „schlechterer“ Anwalt und kein Vertreter der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts – er ist ein Strafverteidiger, dessen Mitwirkung gesetzlich vorgeschrieben ist, und ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet.

Der wesentliche Unterschied zum Wahlverteidiger betrifft vor allem die Art der Vergütung und der Beiordnung.

Wer trägt die Kosten des Pflichtverteidigers?

Die Kostenfrage hängt vom Ausgang des Verfahrens ab:

  • Bei Freispruch oder Einstellung können die Kosten von der Staatskasse getragen werden.
  • Bei einer Verurteilung können die Pflichtverteidigerkosten grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt werden.

Die konkrete Kostenfrage sollte stets im Einzelfall geprüft werden – mehr zu den Kosten.

Frühzeitige Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Gerade im Ermittlungsverfahren werden häufig entscheidende Weichen gestellt. Eine frühzeitige Verteidigung kann insbesondere dazu dienen,

  • belastende Aussagen zu vermeiden,
  • Akteneinsicht zu erhalten,
  • eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen
  • oder Untersuchungshaft abzuwenden.

Viele Beschuldigte kontaktieren erst nach Anklageerhebung einen Strafverteidiger – in zahlreichen Fällen ist eine frühere Verteidigung sinnvoll.

Pflichtverteidigung bei Untersuchungshaft

Befindet sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, ist regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen. In Haftsachen besteht erheblicher Zeitdruck: Entscheidungen über Haftfragen und weitere Ermittlungsmaßnahmen werden kurzfristig getroffen. Eine schnelle anwaltliche Vertretung ist deshalb besonders wichtig – mehr dazu auf der Seite Untersuchungshaft.

Anwalt für Pflichtverteidigung in Ihrer Nähe – Saarbrücken & Umgebung

Die Kanzlei liegt zentral in der Kaiserstraße 5 in Saarbrücken, wenige Gehminuten vom Hauptbahnhof. Rechtsanwalt Will verteidigt regelmäßig vor dem Amts- und Landgericht Saarbrücken sowie an den Gerichten in Saarlouis, Neunkirchen, Homburg, St. Wendel, Völklingen und Merzig – und bundesweit an jedem Amts-, Land- und Oberlandesgericht. In dringenden Fällen erreichen Sie die Kanzlei auch außerhalb der Bürozeiten über den 24-h-Notruf 0178 839 09 71.

Rechtsanwalt Thomas Will, Strafverteidiger in Saarbrücken
Thomas WillRechtsanwalt · Strafverteidiger

Rechtsanwalt Will wird regelmäßig am Amts- und Landgericht Saarbrücken beigeordnet. Der erste Kontakt ist unverbindlich.

0681 / 41 09 80 59info@rechtsanwalt-will.comErsteinschätzung anfragen

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Weitere Themen

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Pflichtverteidiger

Nein. Eine Beiordnung erfolgt nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – etwa bei Untersuchungshaft, schweren Vorwürfen oder Verfahren vor dem Landgericht.

Ja. Beschuldigte können regelmäßig einen Anwalt ihres Vertrauens benennen – auch Rechtsanwalt Will.

Nicht zwingend. Die Staatskasse streckt die Gebühren vor; bei einer Verurteilung können die Kosten auferlegt werden.

Ja. In bestimmten Fällen ist die Beiordnung bereits frühzeitig möglich.

Nein. Auch der Pflichtverteidiger ist ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet.

Kontakt

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Gerne prüfen wir kostenfrei, ob bei Ihnen ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt – und übernehmen die Beiordnung beim zuständigen Gericht.