Ein Grundstückseigentümer sah sich durch ein Bordell in der unmittelbaren Nachbarschaft gestört. Zum einen sah er eine sittliche Gefährdung seiner Minderjährigen Kinder. Außerdem sei durch das Bordell der Wert seines Grundstücks gesunken. Der Mann klagte auf Unterlassung des Bordellbetriebes und verlor in allen Instanzen, bis hin zum Bundesgerichtshof.
Laut BGH, der sich bereits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts stützte, kann man nur solche vom Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigungen untersagen, die zum einen das Grundstück und die dort befindlichen Sachen beschädigen oder die sich auf dem Grundstück aufhaltenden Personen belästigen. Allerdings müsse sich eine solche Belästigung auf das körperliche Wohlbefinden auswirken oder ein körperliches Unbehagen auslösen. Reine Verletzungen des Schamgefühls oder des ästhetischen Empfindens seien nicht ausreichend und müssten folglich geduldet werden.
Der reine Wertverlust eines Grundstücks begründe auch keine Eigentumsbeeinträchtigung.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.1985 – V ZR 172/84 -)