Der Mandant war an einem, nennen wir es mal, Gerangel vor einer Diskothek beteiligt. Als die Polizei – zufällig – vorbei kam, hatte sich die Sache schon von selbst geklärt. Eigentlich wollte niemand, dass die Polizei sich darum kümmert. Trotzdem nahmen sich die Beamten natürlich der Sache an. Mein Mandant sollte Jemanden getreten haben. Allerdings gab er auch an, selbst geschlagen worden zu sein.
Wie das oft so ist bei nächtlichen Auseinandersetzungen vor Diskotheken im alkoholisierten Zustand (keiner der Beteiligten hatte unter 1,5 Promille), wenn die Polizei hinzu kommt und schlichten will, richten sich die Aggressionen gegen den Freund und Helfer. So auch hier. Mein Mandant regte sich ein wenig auf und musste zu Boden gebracht und gefesselt werden. Anschließend ging´s zur Wache. Nachdem die Personalien aufgenommen waren, durfte er gehen. besser gesagt, er hätte gehen dürfen. Er ging aber nicht, sondern wollte selbst eine Anzeige erstatten. Die Beamten erklärten ihm, dass alles von amtswegen in die Wege geleitet werde. Das glaubte er nicht so ganz und schrie ein wenig rum bevor er dann doch ging. Kurze Zeit später kam er zusammen mit seinen Eltern auf die Wache und wollte wieder Anzeige erstatten. Er erhielt die Gleiche Auskunft. Wieder war er unzufrieden und beleidigte ein wenig die Beamten. Nichts wirklich Schlimmes, nichts weshalb ich auf die Idee käme, Anzeige zu erstatten, wenn das jemand zu mir sagen würde.
Einen Tag später erschien der Mandant wieder bei der Polizei. Diesmal nüchtern. Er entschuldigte sich bei den Polizeibeamten für sein Benehmen. Er wisse auch nicht, was in ihn gefahren sei, wahrscheinlich hätte es am Alkohol gelegen.
Durchaus ein netter Zug, wie ich finde. Die wenigsten Menschen würden das machen, zur Polizei gehen und sich entschuldigen, wenn sie sich daneben benommen haben.
Was lese ich im Polizeibericht?
“ Ich möchte in diesem Zusammenhang anmerken, dass von meiner Seite aus die Entschuldigung des Beschuldigten die vorausgegangenen Straftatbestände in keinster Weise ungeschehen macht, zumal die ausgesprochenen Beleidigungen gar in Anwesenheit der Eltern von Herrn XX, getätigt wurden. Aus diesem Grund stelle ich aus allen rechtlichen Gesichtspunkten Strafantrag gegen Herrn XX.“
Fehlt nur noch die obligatorische Strafanzeige wegen Körperverletzung, wenn dem Beamten vor die Füße gespuckt wurde, wegen dem dadurch hervorgerufenen Ekel und dem körperlichen Unwohlsein.