Vermieterin darf die Haltung eines American Bulldog untersagen

In einer Mietwohnung hielt eine Mieterin einen American Bulldog ohne zuvor ihre Vermieterin um Erlaubnis gefragt zu haben. Laut Mietvertrag wäre sie jedoch hierzu verpflichtet gewesen. Die Vermieterin erfuhr erst durch die Beschwerden weiterer Mieter von dem Hund. Sie verlangte von der Mieterin, den Hund abzuschaffen. Diese weigerte sich aber.

Die Vermieterin klagte und bekam vom Amtsgericht hamburg-Barnbek recht. Grundsätzlich habe ein Mieter zwar Anspruch auf Erlaubnis einer Hundehaltung, wenn das Interesse des Mieters an der Tierhaltung gewichtiger seien als die des Vermieters an der versagung. Bei der Haltung gefährlicher Tiere gelte dies jedoch nicht. Zu den gefährlichen Tieren zähle auch ein American Bulldog. Es se auch zu beachten gewesen, dass die Rasse in manchen Bundesländern in die Gefahrenverordnungen aufgenommen worden sei. Nach Auffasung des Gerichtes sei auch zu beachten gewesen, dass die Vermieterin gegenüber den anderen Mietern eine Fürsorgepflicht habe und deshalb auf die Ängste und Sorgen der anderen Mieter Rücksicht nehmen musste.  (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14.12.2005 – 816 C 305/05 -)

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