Überwachungsverbot gilt nicht nur für Arbeitgeber

Wenn sich herausstellt, dass in Firmen die Mitarbeiter ohne ihr Wissen belauscht oder gefilmt wurden, gibt es in der Öffentlichkeit regelmäßig einen Aufschrei.

Dass es umgekehrt allerdings genauso wenig geht, den Arbeitgeber unerlaubt zu belauschen, musste eine Sekretärin aus Rheinland-Palz feststellen.
Sie hatte ein Gespräch mit dem Vorgesetzten mit dem Handy aufgezeichnet, weil sie sich von ihm gerobbt fühlte. Nach dem Gespräch setzte sie den Vorgesetzten über die Aufnahme in Kenntnis und drohte damit, den Mitschnitt zu veröffentlichen.

Der Arbeitgeber kündigte fristlos, weil seiner Meinung nach das Vertrauensverhältnis zerstört war.
Und das Landesabeitsgericht Rheinland-Pfalz gab ihm Recht (Aktenzeichen: 5 Sa 687/11).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert