Im Schuljahr 2008/2009 sollte ein Lehrer Mathematik in einer fünften Klasse einer Hauptschule in Niedersachsen unterrichten. Das hierfür erforderliche Mathematikbuch bekam er nicht gestellt, sondern musste es sich selbst kaufen.
Folglich verlangte er Erstattung der Kosten in Höhe von 14,36 Euro vom Land. das Land verwies ihn aber an die Gemeinde als Trägerin der Schule. Der Lehrer klagte am Arbeitsgericht. Dort zunächst ohne Erfolg. Auf seine Berufung gab ihm das Landesarbeitsgericht allerdings Recht und verurteilte das Land zur Zahlung der 14,36 Euro. Das Land legte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein, die nun abgewiesen wurde.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 12.03.2013 (Az. 9 AZR 455/11), dass das Land als Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 630 BGB erstatten müsse, wenn diese nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten und notwendig waren.
Das weitere Argument des Landes, der Lehrer könne die Kosten für das Buch als Werbungskosten steuerlich geltend machen, bügelte das Bundesarbeitsgericht übrigens auch ab. Darauf käme es nämlich nicht an. der Lehrer sei ohne das Buch nicht in der Lage gewesen zu unterrichten.