Ein Autofahrer verursachte einen Auffahrunfall, weil er während der Fahrt eine Currywurst mit Pommes essen wollte. Durch die Ablenkung verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte mit dem Vordermann. Anfangs schien es wie ein kurioser Einzelfall, doch das Verhalten wurde schnell als gravierender Verstoß gegen die Verkehrssorgfaltspflichten eingestuft.
Das Gericht stellte klar, dass Essen am Steuer nicht grundsätzlich verboten ist, wohl aber dann, wenn es die Fahrsicherheit beeinträchtigt. Maßgeblich war hier § 1 Abs. 2 StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Durch den Versuch, eine komplette Mahlzeit am Steuer zu verzehren, habe der Fahrer grob fahrlässig gehandelt. Ein Vergleich wurde zum Urteil des OLG Celle vom 07.11.2007 (Az. 14 U 165/07) gezogen, in dem ähnliche Ablenkungen während der Fahrt als erhebliche Pflichtverletzung bewertet wurden.
Die Folge
Die Kfz-Versicherung durfte ihre Leistungen erheblich kürzen, da grobe Fahrlässigkeit vorlag. Für den Fahrer bedeutete dies nicht nur die Kostenübernahme für einen Teil des Schadens, sondern auch eine deutliche Warnung für die Zukunft. Die Botschaft des Gerichts war eindeutig: Fast Food gehört an den Imbissstand – nicht ans Steuer.

