Krähender Hahn um 4 Uhr morgens: Ein Fall für das Amtsgericht

Ein Nachbarschaftsstreit der besonderen Art landete vor Gericht: Ein Mann aus ländlicher Gegend fühlte sich durch das tägliche Krähen des Hahns seines Nachbarn gestört und forderte eine drastische Lösung. Seine Klage verlangte, dem Tier ein „elektronisch gesteuertes Halsband mit Timer“ anzulegen, um das frühe Krähen zu unterbinden.

Juristische Bewertung: § 906 BGB im Fokus

Das Amtsgericht lehnte diese Forderung jedoch ab und begründete seine Entscheidung mit § 906 Abs. 1 BGB, der sich mit den Einwirkungen auf Grundstücke befasst. Laut diesem Paragrafen muss ein Grundstückseigentümer Einwirkungen von Nachbargrundstücken dulden, solange diese das „örtliche Maß nicht überschreiten“.

Das Gericht stellte fest, dass das Krähen eines Hahns – auch um 4 Uhr morgens – in ländlichen Regionen eine ortsübliche Einwirkung darstellt. Es handle sich dabei nicht um eine „wesentliche Beeinträchtigung“ im Sinne des Gesetzes. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn die Lärmbelästigung deutlich über das übliche Maß hinausgehen würde.

Das Urteil: Keine Kehle auf Knopfdruck

Die Klage auf eine „zeitgesteuerte Kehle“ für den Hahn wurde somit abgewiesen. Die Richter begründeten dies damit, dass Tiere keine menschlichen Zeitschaltuhren kennen und ihr natürliches Verhalten nicht durch technische Hilfsmittel reguliert werden kann. Der Kläger muss daher hinnehmen, dass Tierlaute, insbesondere das morgendliche Krähen eines Hahns, zum alltäglichen Leben auf dem Land gehören.

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