Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich als „Fahrerflucht“ bekannt – ist im § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Wer sich nach einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, macht sich strafbar.
Pflichten nach einem Unfall
Damit keine Fahrerflucht vorliegt, müssen Betroffene bestimmte Pflichten erfüllen:
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Sofort anhalten und sich am Unfallort aufhalten
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Unfallgegner oder Polizei informieren
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Angemessene Wartezeit einhalten
Bei Bagatellschäden in der Regel 30 bis 60 Minuten
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann erhebliche straf- und versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?
Die Strafe richtet sich nach der Schwere des Unfalls:
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Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
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Führerscheinentzug und Fahrverbot
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Bis zu 3 Punkte in Flensburg
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Höhere Versicherungskosten oder Leistungsverweigerung
Wichtig: Bei Personenschäden fällt die Strafe meist deutlich härter aus – vor allem, wenn der Täter keine Hilfe leistet.
Verjährung bei Fahrerflucht
Die Verjährungsfrist hängt davon ab, ob Personen oder nur Sachen betroffen waren.
Fahrerflucht mit Sachschaden
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Verjährung nach 5 Jahren
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Die Tat wird als Vergehen eingestuft
Fahrerflucht mit Personenschaden
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Verjährung nach 5 oder 10 Jahren
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Bei schwerwiegenden Fällen kann zusätzlich unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) hinzukommen
Besonderheit: Fahrerflucht mit Todesfolge
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In schweren Fällen kann zusätzlich z. B. Totschlag (§ 212 StGB, Verjährung 20 Jahre) geprüft werden
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Dadurch verlängert sich die Verjährungsfrist erheblich
Hinweis: Die Verjährung beginnt erst ab dem Zeitpunkt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Kann die Verjährung unterbrochen werden?
Ja – bestimmte Maßnahmen unterbrechen die laufende Frist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut von vorn:
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Aufnahme von polizeilichen Ermittlungen
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Einleitung eines Strafverfahrens
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Erhebung der Anklage oder Eröffnung eines Hauptverfahrens