Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 Prozent THC (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Das hat dasOberlandesgericht (OLG) Hamm auf Revision der Staatsanwaltschaft Paderborn, der sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angeschlossen hat, entschieden, und damit das Berufungsurteil des Landgerichts (LG) Paderborn aufgehoben (Urt. v. 21.06.2016, Az. 4 RVs 51/16).
2011/2012 wurde in einem Headshop Industriehanf aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut zum Verkauf angeboten, zum Teil als Räucherhanf oder als Inhalt von Duftkissen. In einem Fall soll der Betreiber des Shops 5 kg Hanf mit mindestens 10 g THC und damit einem Wirkstoffgehalt von über 0,2 Prozent an einen Kunden geliefert haben, die der weiterverkaufte. In einem anderen Fall soll der Inhaber einem weiteren Kunden nach einer Internetbestellung zwei Hanfduftkissen mit jeweils 30 g Hanf geschickt haben, die der Kunde zum Teil rauchte.
Das Amtsgericht Höxter verurteilte den Headshop-Betreiber wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht jedoch sprach ihn frei. Die verkauften Cannabisprodukte seien verkehrsfähig gewesen da der Angeklagte in Bezug auf den Wirkstoffgehalt jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe. Der Shop-Inhaber habe den Hanf nicht auf seinen Wirkstoffgehalt hin überprüfen müssen.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Berufungsurteil Revision ein und war damit erfolgreich. Das OLG Hamm hat das Berufungsurteil aufgehoben.
Die vom Angeklagten verkaufte Cannabisprodukte seien grundsätzlich nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Eine Ausnahme gelte hier nicht. Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 Prozent THC (Tetrahydrocannabinol) sei dann illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene und ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sei.
Nun muss das LG Paderborn erneut entscheiden.