Doch kein Haftbefehl

Dem Mandanten wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Kein schöner Vorwurf in Anbetracht der Mindeststrafe von 5 Jahren.

Beim – versuchten – Aufgreifen durch die Polizei war der Mandant erfolgreich geflüchtet, hat dann aber mich beauftragt und ist wieder nach Hause zu Frau und Kindern. Die Staatsanwaltschaft hatte dann einen Haftbefehl beantragt, den das Landgericht nach Anklageerhebung nicht, wie die meisten Ermittlungsrichter einfach durchgewunken, sondern mit einer fünfseitigen wunderbaren Begründung abgelehnt hat.

 

„Lediglich ist im Abschlussbericht vermerkt, dass der Angeschuldigte sich „seit dem Zeitpunkt seiner Flucht nicht mehr mit hiesiger Dienststelle in Verbindung gesetzt“ habe. Er sei auf Vorladung zu Vernehmung nicht erschienen, stattdessen habe sich ein Verteidiger bestellt und dieser habe Akteneinsicht beantragt. Unabhängig davon, dass gerade dies zeigt, dass den Angeschuldigten offensichtlich die Ladung zur Vernehmung erreicht hat, kann aus Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden.“

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