Eine beleidigende Tasche

Auf einer Demonstration gegen eine Kundgebung einer ausländerfeindlichen Gruppierung hat eine Studentin eine Tasche mit der Aufschrift „FCK CPS“ bei sich getragen, was nichts anderes als „FUCK COPS“ bedeutet/bedeuten soll.

Eine Polizist sprach die Studentin an und forderte sie auf, den Schriftzug zu verdecken, was sie auch zunächst machte. Dann lief sie aber wieder mit offenem Schriftzug an anderen Beamten vorbei, die sie dann anzeigten.

Vor Gericht vereidigte sich die Studentin damit, sie habe die Tasche gekauft, nachdem sie im Internet ein Gerichtsurteil gefunden habe, nachdem das Tragen dieser Aufschrift nicht strafbar sei.

In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2015 ging es aber um das Tragen eines Ansteckers im öffentlichen Raum, was vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres strafbar sei.

Hier allerdings, so argumentierte das Amtsgericht München, habe die Studentin den Schriftzug einer überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe gezeigt. Es sei ihr ausdrücklich darum gegangen, den Schriftzug den Polizeibeamten zu zeigen, auch nachdem sie auf den beleidigenden Inhalt angesprochen worden war.

Die Studentin muss nun 32 Arbeitsstunden ableisten.

 

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