Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Richter während laufender Hauptverhandlung ihr Handy nicht benutzen dürfen um private Belange zu regeln. Die sei unzulässig. Schreibe der Richter beispielsweise während der Verhandlung private SMS, begründe dies die „Besorgnis der Befangenheit“, den der Richter stelle seine privaten Dinge für eine gewisse Zeit über seine Dienstpflichten.
Es sei eine „Grenze überschritten“, wenn ein Richter mittels eines elektronischen Geräts absichtlich seine Bereitschaft zeige, „in private Außenkontakte zu treten“ und diese Kommunikation auch aktiv in der Hauptverhandlung zu führen. (Urt. v. 17.06.2015, Az. 2 StR 228/14).
Das Landgericht Frankfurt hatte einen Befangenheitsantrag gegen eine Richterin abgelehnt, die während einer Zeugenvernehmung ihr Handy nutzte um ihre Kinderbetreuung zu organisieren. Aufgrund dessen hob der BGH das Urteil auf die Revisionen der beiden Angeklagten auf und verwies zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.
Wegen gefährlicher Körperverletzung waren die beiden Angeklagten jeweils zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.