Eine Mitarbeiterin der Deutschen Bahn war während der Arbeit eingeschlafen. Und das nicht nur kurz. Sie hatte 7 Stunden durchgeschlafen, woraufhin die Bahn ihr kündigte, da sie darin einen Vertrauensbruch sah.
Die Frau klagte beim Arbeitsgericht Köln und gewann. Die Bahn hat gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil nun rechtskräftig ist.
Die 30jährige Bistro-Mitarbeiterin hatte bei Dienstantritt dem Zugchef mitgeteilt, dass sie sich nicht wohl fühle, aber keinen Krankenschein habe machen wollen. Nach Rücksprache mit ihrer Chefin ruhte die Frau sich in einem Kleinkind-Abteil aus, bat aber darum, bei Bedarf gerufen zu werden. Das tat allerdings niemand und die Frau schlief durch.

Das ArbG hat gerade nicht entschieden, „dass man bei der Bahn während der Arbeit schlafen darf“. Es hat entschieden, dass man bei einem einmaligen und ohne vorherige Abmahnung erfolgten derartigen Verstoß nicht sofort gekündigt werden darf, zumal wenn unklar ist, ob man überhaupt arbeitsfähig ist ( http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_koeln/j2014/7_Ca_2114_14_Urteil_20141119.html ).