Der Kollege Klägervertreter ist wirklich am Zahn der Zeit, was Rechtsprechung angeht:
„Bei dem als Nebenforderung geltend gemachten Betrag in Höhe von 70,20 Euro handelt es sich um die außergerichtlich anfallende Geschäftsgebühr, welche nach neuester Rechtsprechung des BGH nunmehr komplett im Rahmen des Klageverfahrens mit geltend gemacht werden kann.“
Und dann benennt er die beiden Entscheidungen des BGH aus 2007. Jaja, ganz neu diese Entscheidungen.
Und hat er auch Antrag auf Erlass eines „Anerkenntnisurteils gem. § 307 Abs. II ZPO“ gestellt (existiert bereits seit dem o1.o9.2004 nicht mehr)?