Wie nach der Entscheidung des EuGH nicht anders zu erwarten war, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass berauschenden Kräutermischungen nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen. Der BGH hat einen Angeklagten, der in seinem Laden Kräutermischungen verkauft hatte, vom Vorwurf des „Inverkehrbringens von Arzneimitteln“ freigesprochen. Der BGH hatte den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und nun folgerichtig entschieden.
Jetzt sieht es schlecht für die Strafverfolger aus. Stoffe, die – noch – nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, können nicht mehr unter das Arzneimittelgesetz subsummiert werden um zu einer Strafbarkeit zu kommen.