Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 14.08.2014 (AZ: 1 Vollz (Ws) 365/14) entschieden, dass auch Häftlinge ein recht darauf haben, jeden Tag frische Unterwäsche anziehen zu können.
Geklagt hatte ein 60jähriger Häftling zunächst vor dem LG Arnsberg, allerdings erfolglos. Auf die Beschwerde hin hat das OLG Hamm neue Leitlinien für westfälische Justizvollzugsanstalten aufgestellt.
Ein täglicher Unterwäsche- und Sockenwechsel gelte mittlerweile als gesellschaftliche Norm. Jedenfalls wäre er zumindest wünschenswert. Wenn die Häftlinge schon von der Haftanstalt gestellte Kleidung tragen müssen, dürfe ihr Persönlichkeitsrecht nicht auch noch über Gebühr beeinträchtigt werden. Das sei aber dann der Fall, wenn die Kleidungsversorgung von den gesellschaftlichen Normalvorstellungen abweiche.
Außerdem bestehe die Gefahr einer unzureichenden Körperhygiene bei mangelndem Unterwäsche- und Sockenwechsel. Hierdurch würde das Ziel, die Häftlinge in die Gesellschaft wiedereinzugliedern verfehlt, da den Häftlingen eine Rückkehr ins Arbeitsleben und Sozialkontakte erschwert würden.
Soldaten! Es wird hiermit der Wechsel der Unterwäsche befohlen.
Müller tauscht mit Lehmann,
Braun tauscht mit Schulze und Märkel mit Seehöfer.