Hauptsache gekürzt

Rechtspfleger und Bezirksrevisoren kommen manchmal auf die seltsamsten Ideen. Teilweise wird um Kopierkosten in Höhe von 3,50 Euro gefeilscht.

Aber das, worüber der Kollege Melchior hier berichtet, ist mir ehrlich gesagt noch nie unter gekommen. Eine Kollegin war einem Mandanten von einem auswärtigen Gericht als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Wenn die Justiz Akten verschickt, berechnet sie pauschal 12 Euro Aktenversendungspauschale, die man als Anwalt zunächst zahlen muss um sie dann anschließend wieder im Kostenfestsetzungsantrag gegen die Staatskasse geltend zu machen. Allein das ist eigentlich für sich genommen schon reichlich Banane. Diese 12 Euro fallen nicht an, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft dem Anwalt die Akte ins Gerichtsfach legen kann bzw. der Anwalt die Akte abholen kommt. In diesem Fall hatte das Gericht die Akte an die auswärtige Verteidigerin versendet und die 12 Euro bekommen. Als die Verteidigerin dann im Wege der Kostenfestsetzung diese 12 Euro wieder zurück wollte, argumentierte die Bezirksrevisorin in einer Beschwerde, dass die 12 Euro nicht erstattungsfähig seien, da sich der Angeklagte ja auch eine Anwältin aus dem Gerichtsbezirk, in dem er angeklagt war hätte nehmen können. Dieser Anwältin hätte man die Akte ins Gerichtsfach legen können, also wären die 12 Euro nicht angefallen.

Das Amtsgericht hat die Beschwerde der Bezirksrevisorin zu Recht zurückgewiesen.

 

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