Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während der Arbeitszeit gesetzlich unfallversichert. Anders sieht es jedoch aus, wenn während der Arbeitszeit private Tätigkeiten verrichtet werden, die nichts mit der Arbeit zu tun haben. Dann kann nämlich der Unfallversicherungsschutz entfallen.
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass dies auch bei privatem telefonieren während der Arbeitszeit gelten kann, wenn die Arbeit dadurch nicht nur geringfügig unterbrochen wird.
Das Landessozialgericht hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden, der an einem Tisch in der Lagerhalle Waren kontrollierte, mit dem Handy seine Frau anrufen wollte. Der Mann ging dazu nach draußen auf de Laderampe, da es in der Lagerhalle zu laut war. Er telefonierte 2 bis 3 Minuten und blieb auf dem Weg zurück in die Halle an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen. Er verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Mannes auf Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, dass privates Telefonieren nicht unfallversichert sei.

Ich hätte es vermutlich mit der Analogie des Wegs zur Arbeit versucht – während des Telefonats nicht versichert (so wie zuhause in der Mittagspause), aber im aktuellen Fall ja auf dem (Rück)weg zur Arbeit. Auch bei regulären Pausen ist man ja versichert, wenigstens solange man sich auf dem Firmengelände aufhält/auf dem Weg befindet (oder?). Dann wäre ggf. zu klären, ob private Anrufe erlaubt waren…