Keine Befristung des Arbeitsvertrages bei Ungewissheit über Fortsetzung eines Projektes

Das Bundesarbeitsgericht behält seine strikte Linie bei befristeten Arbeitsverhältnissen bei. Der Siebte Senat hat mit Urteil vom 12.09.2013 entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit sich zu Unrecht auf die Befristung eines Arbeitsvertrages berufen hat. Eine Frau war vom Landkreis Leer zunächst unbefristet als Sachbearbeiterin im Rahmen des Modellprojektes „Optionskommunen“ angestellt worden. Bei diesem Projekt übernimmt der Landkreis als sogenannte Optionskommune anstelle der Bundesagentur die Bearbeitung von Hartz 4 Anträgen. Ursprünglich sollte das Projekt bis 2010 laufen, wurde dann aber unbefristet verlängert. Im Hinblick auf die Ungewissheit ob und wenn ja, wie lange das Projekt läuft, war das Arbeitsverhältnis der Frau befristet worden.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat. Es reiche für eine befristete Einstellung nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfällt. Wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch unklar ist, ob das dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende Projekt tatsächlich nur zeitlich begrenzt stattfindet oder doch unbefristet fortgeführt wird, sei eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht möglich, da der für eine Befristung nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge notwendige sachliche Grund sei in solchen Fällen nicht gegeben sei (Urt. v. 12.09.2013, Az. 7 AZR 107/12).

 

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