Handel mit Legal Highs rechtfertigt Schulausschluss

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Schüler nicht nur dann von der Schule geworfen werden kann, wenn er illegale Drogen an der Schule verkauft, sondern auch dann, wenn er den Anschein erweckt, er würde Drogen verkaufen bzw. wenn er Legal Highs verkauft.

Der Schüler war von der Schule ausgeschlossen worden, nach dem er Mitschülern selbstgedrehte Zigaretten gezeigt und als Joints ausgegeben hatte. Auf Nachfrage von Mitschülern ob er Marihuana besorgen könnte, hatte er geantwortet, dass das möglicherweise ginge. Für die Schule war daraufhin klar, dass der Schüler mit illegalen Drogen gehandelt hatte und schloss ihn von der Schule aus.

Hiergegen klagte der Schüler. Die Joints seien keine echten Joints gewesen, sondern nur selbstgedrehte Zigaretten, die so aussahen wie Joints, aber kein Marihuana, sondern nur Legal Highs enthalten hätten.

Nach Vernehmung von Lehrern und Mitschülern ergab sich kein Hinweis, dass es sich um illegale Drogen gehandelt hatte, so dass das Gericht der Klage stattgab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Schule auf Zulassung der Berufung ab.

Allerdings führte das Gericht aus, dass ein Schulausschluss auch dann in Betracht komme, wenn ein Schüler mit Legal Highs handelt, da es sich bei legal Highs um gefährliche Substanzen handele oder behaupte, er habe nur so getan, als würde er mit Drogen handeln. Wenn Schüler darauf vertrauen könnten, sich in die Behauptung flüchten zu können, es habe sich nur um „Scheindrogen“ gehandelt, werde der Anschein erweckt, Drogen könnten gefahrlos an der Schule angeboten bzw. verwendet werden.

Im vorliegenden Fall habe  die Schule  den Ausschluss jedoch nur darauf gestützt, der Schüler habe mit „echten“ Drogen gehandelt und nicht darauf,dass der Schüler den Anschein erweckt habe mit Drogen oder mit Legal Highs zu handelt. Deshalb habe das Verwaltungsgericht den Schulausschluss zu Recht aufgehoben.

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