In der Justizvollzugsanstalt Aachen wurde ein nicht rauchender Häftling auf eine Zelle mit einem rauchenden Häftling gelegt. Einer gemeinschaftlichen Unterbringung hatte der Nichtraucher zwar ausdrücklich zugestimmt, doch in einer Zelle mit einem raucher wollte er dann doch nicht leben. Er sah in dem Passivrauchen eine fahrlässige Körperverletzung und wollte wieder in eine Einzelzelle verlegt werden.
Die Justizvollzugsanstalt entsprach seinem Wunsch. Trotzdem wollte der Nichtraucher die Rechtswidrigkeit der Unterbringung mit dem Raucher festgestellt haben. Seinen dahingehenden Antrag lehnte das Landgericht Aachen ab. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe nicht bestanden. Zumal der Inhaftierte der Unterbringung in einer Zweierzelle zugestimmt habe. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Beschwerde als unzulässig, so dass der nicht rauchende Inhaftierte vor das Bundesverfassungsgericht zog.
das Bundesverfassungsgericht stellte einen verstoß gegen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch das Landgericht fest.
Außerdem habe nach angesichts der nicht auszuschließenden gesundheitsgefährdenden Wirkung des Passivrauchens ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) vorgelegen. Der Inhaftierte habe aber Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erhebliche Beeinträchtigung durch das Rauchen von Mitgefangen und Aufsichtspersonal. Der Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt gewesen. Erstens habe es an einer gesetzlichen Grundlage für die gemeinschaftliche Unterbringung mit einem Raucher gefehlt. Zweitens habe das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in einer Zelle ausdrücklich verboten, wenn eine der darin untergebrachten Person Nichtraucher ist (§ 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NRW).
Das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Häftling in eine Unterbringung mit einem Raucher eingewilligt habe und ob eine solche Einwilligung überhaupt den Eingriff habe rechtfertigen können. Die Einwilligung in eine gemeinschaftliche Unterbringung habe jedenfalls nicht zugleich eine Einwilligung in die Unterbringung mit einem Raucher bedeutet.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).