Das Absenden einer Email genügt nicht für den Nachweis des Zugangs

Ein Mann bewarb sich bei einer Firma per Email um einen Job. Er bekam den Job nicht und verklagte daraufhin die Firma wegen angeblicher Diskriminierung. Das Unternehmen habe Ihn wegen seinem Alter und seiner Herkunft nicht eingestellt.

Allerdings bestritt die Firma jemals von dem irgend etwas gehört zu haben, geschweige denn jemals eine Bewerbung erhalten zu haben. Der Mann behauptete aber, er habe die Email abgeschickt. Außerdem war er der Meinung, das Unternehmen müsste nachweisen, dass sie keine Mail von ihm bekommen haben. Das Arbeitsgericht Brandenburg sag das nicht so und wies die Klage des Mannes auf Schadensersatz zurück, wogegen der Mann Beschwerde einlegte.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah die Sache jedoch genauso wie bereits das Arbeitsgericht. Es sei an dem Kläger gewesen, den Zugang der Email bei dem Unternehmen nachzuweisen. Und nicht etwa umgekehrt.

Damit eine Email als zugegangen gelte, müsse Sie in der Mailbox des Empfängers oder des Providers abrufbar gespeichert werden. Derjenige, der sich auf den Zugang beruft, müsse diesen eben auch beweisen, was möglich sei durch eine Eingangs- oder Lesebestätigung. Es reiche nicht etwa, wie der Kläger das getan hatte, die Email ohne Eingangs- oder Lesebestätigung einfach nur auszudrucken.

 

4 Comments

  1. Engywuck

    oh, muss die Mail nun auch in der Mailbox landen, um zugestellt zu sein?

    Bisher reicht ja der Nachweis, dass die Mail den Zielmailserver erreicht hat. Analog zur Zustellung in den Briefkasten einer Firma und nicht den Schreibtisch des Sachbearbeiters.

  2. Max

    Hat die Firma nicht auf die Bewerbung geantwortet? Da hat der Kläger dann doch implizit einen Nachweis!?

    1. Thomas Will

      Wenn die geantwortet hätte, hätte er doch einen Nachweis, darum geht es ja gerade;-)

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