Kopftuchverbot im Fitnessstudio

Einer Frau wurde von dem Fitnessstudio, in dem sie seit April 2010 trainierte, untersagt während dem Training ein Kopftuch zu tragen. Die Frau trägt das Kopftuch aus religiösen Gründen.

In den AGB´s des Studios steht, dass das Tragen jeglicher Kopfbedeckungen und Schmuck untersagt ist. Aus diesem Grund forderte das Studio die Frau auf, das Kopftuch abzunehmen. Die Frau kam der Aufforderung jedoch nicht nach, so dass das Studio den Vertrag kündigte. Daraufhin klagte die Frau und forderte 2.500,00 Euro Schadensersatz, weil aus ihrer Sicht ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorlag. Das Amtsgericht Bremen wies die Klage mit Urteil vom 30.01.2012 ab, nachdem eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden war.

Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein, die allerdings vom Landgericht Bremen zurückgewiesen wurde. Eine Diskriminierung sei nicht zu erkennen, denn das Verbot des Tragens von Kopfbedeckungen habe keinen religiösen Hintergrund sondern diene lediglich dazu, Unfälle zu vermeiden. Das Studio hatte argumentiert, Kopfbedeckungen könnten sich bei der Benutzung der Geräte, die mit Rollen ausgestattet sind in diesen Verfangen und Verletzungen verursachen.

 

Landgericht Bremen, Urteil vom 21.06.2013 , AZ:  4 S 89/12 

3 Comments

  1. 4alpha

    „Das Studio hatte argumentiert, Kopfbedeckungen könnten sich bei der Benutzung der Geräte, die mit Rollen ausgestattet sind in diesen Verfangen und Verletzungen verursachen.“ Dann könnte man die Beschränkung immer noch auf Geräte beschränken, die eine Gefährdung darstellen. Oder aber einen Haftungsauschluss für den Fall der Nutzung von Kopfbedeckungen beschließen (falls das möglich sein sollte).

    1. Lynsey

      Ich sehe das ähnlich. Es hätte vielleicht nicht soweit kommen müssen, dass die Klägerin sich in ihren Grundrechten verletzt sieht. Eine für beide Seiten akzeptable Lösung wäre sicherlich denkbar gewesen. Wenn in staatlichen Bereichen das Gebot der Neutralität vorherrscht, hat das gute Gründe. Aber in der Sphäre des Nichtöffentlichen, der Freizeit und der Sportausübung – noch dazu als Teilnehmerin, nicht etwa als Kursleiterin – hat der rigide Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen schon einen bitteren Geschmack. Die pauschale Überzeugung des LG Bremen, dass hier ausschließlich Sicherheitsbedenken das leitende Motiv waren, würde von mir, wenn ich Betroffene wäre, als Diskriminierung in zweiter Instanz empfunden werden.

    2. Engywuck

      wenn nur gefährdende Kopfbedeckungen verboten sind kommst Du in den Bereich des Ermessens und hast dadurch evtl. häufiger Ärger („wieso darf X aber ich nicht?“). Da ist ein generelles Verbot schon einfacher – genauso wie früher bei Badekappen im Schwimmbad.Die waren auch für Vollglatzen vorgeschrieben…

      Nur: warum hat das Fitness-Studio das nicht vor Klageerhebung klargelegt? (ich nehme an, dass vorher eine Kommunikation stattgefunden hat)
      Und wenn Kopfbedeckungen dann wegen Gefährdung verboten sind – wie sieht es mit langen Haaren aus? Müssen die im „Dutt“ getragen werden?

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