Keine Strafbarkeit bei unberechtigtem Einlösen eines Gutscheins

Eine Frau kaufte bei einem Online-Versandhändler einen Geschenkgutschein im Wert von 30 Euro und wollte diesen per Email an eine dritte Person verschicken. Die Frau vertippte sich jedoch, so dass jemand Unbekanntes den Gutschein erhielt und durch Eingabe des Gutscheincodes bei dem Versandhändler einlöste. Die Frau erstattete Anzeige, woraufhin die Staatsanwaltschaft bei dem Online-Händler durchsuchen wollte. Zweck der Durchsuchung sollte sein, die Person zu identifizieren, die den Gutschein eingelöst hat. Das Amtsgericht wies den Antrag jedoch zurück.

Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein. Aber das Landgericht Gießen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass das Einlösen des irrtümlich versendeten Gutscheines überhaupt nicht strafbar ist. Insbesondere liege kein Computerbetrug vor. Zum einen habe die unbekannte Person keine Daten unbefugt verwendet. Voraussetzung hierzu sei nämlich, dass die einlösende Person über ihre Berechtigung zum Einlösen des Gutscheins getäuscht haben müsste. Eine Täuschung habe aber gerade nicht vorgelegen. Beim Versandhändler werde nicht die Berechtigung geprüft, sondern nur, ob der Gutschein vom Versandhändler ausgestellt worden ist. Weiter habe für den Einlösenden keine Verpflichtung bestanden darüber aufzuklären, dass ihm oder ihr der Gutschein fälschlicherweise zugesendet worden ist, so dass auch eine Täuschung durch Unterlassen nicht in Betracht komme.

Auch komme keine Strafbarkeit wegen Unterschlagung, Betrug oder Untreue in Frage.

 

Landgericht Gießen, Beschluss vom 29.05.2013  AZ: 7 Qs 88/13 

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