Auf der Tastatur eingeschlafen

Ein Bankangestellter wollte/sollte eine Überweisung in Höhe von 62,40 Euro tätigen. Allerdings übermannte ihn der Sekundenschlaf und er blieb auf der Taste „2“ hängen. Die Überweisung betrug daraufhin 222.222.222,22 Euro.

Eigentlich kein Problem, da bei der bank das 4 Augen-Prinzip gilt. Die Überweisungen werden nämlich noch mal überprüft. In diesem Fall von einer 48-jährigen Angestellten, die bereits seit 1986 bei dieser Bank arbeitet. Zuletzt als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehörte es, Überweisungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. An diesem 2.4.2012 überprüfte sie genau 603 Belege in weniger als 1,4 Sekunden. Und übersah den Fehler, der allerdings später durch eine systeminterne Prüfungsroutine erkannt wurde.

Die Bank kündigte der Angestellten mit der Begründung, sie sei ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, da sie die Überweisungen nicht kontrolliert, sondern ungeprüft durchgewunken habe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage der Frau allerdings statt. Sie habe die Bank nicht vorsätzlich geschädigt. Zwar habe sie einen schweren Fehler begangen, indem sie de Kontrolle des Überweisungsträgers unterlassen habe. Eine für eine verhaltensbedingte Kündigung notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Der Bank sei es zumutbar gewesen, die Frau abzumahnen statt zu kündigen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2013

– 9 Sa 1315/12 –

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