Ein Hund, der einen Menschen gebissen hat gilt als bissig und damit als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes

Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, sich als bissig erwiesen hat und dadurch per Gesetz als gefährlicher Hund gelte.

Dem Rechtsstreit gingen Hinweise aus der Bevölkerung voraus, der  Antragsteller lasse seinen Schäferhund-Mischling unangeleint laufen. Der Hund habe bereits zwei Menschen gebissen. Die Verbandsgemeinde Kell am zell gab dem Mann daraufhin auf, den Hund inner- und außerorts angeleint zu führen. Außerdem sollte der Hund innerorts einen Maulkorb tragen.

Hiergegen ging der Hundehalter vor. Denn ein Gutachten durch einen Diensthundeführer des Polizeipräsidiums Trier kam zu dem Schluss, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund handele. Allerdings reagiere der Hund bei unterschreiten einer kritischen Distanz mit Körperkontakt  hoch sensibel. Dies führe dann zu unkontrolliertem aggressivem Verhalten, weshalb der Gutachter ebenfalls den leinen- und Maulkorbzwang empfahl.

 

Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte die Verfügung der Verbandsgemeinde. Der Hund habe unstreitig zwei Menschen gebissen und sich deshalb als bissig erwiesen. Im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) habe er sich deshalb als gefährlicher Hund erwiesen. Die Verbandsgemeinde sei deshalb berechtigt gewesen, Maßnahmen nach dem LHundG zu ergreifen. Hierzu zählten der Leinen- und Maulkorbzwang. Außerdem seien die ergriffenen Maßnahmen auch nicht unverhältnismäßig, da ein Hund, der nur angeleint sei und keinen Maulkorb trage, trotzdem einen menschen beißen könne.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 23.05.2013
– 1 L 593/13.TR –

 

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