Schussverletzung im Home-Office ist kein Arbeitsunfall

Ein 51-jähriger arbeitete als Mitarbeiter einer Bausparkasse im Home-Office in seinem eigenen Haus. Im März 2007 wurde er dort von zwei Männern überfallen. Sie bedrohten ihn mit einer Schusswaffe, schossen ihn damit in beide Knie und flüchteten anschließend ohne Beute.
Der 51-jährige gab an, bei dem Überall sei es um Streitereien um Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein, für den er privat als Berater tätig war, gegangen. Er wäre zuvor von den Vereinsmitgliedern bedroht worden, sie würden ihm zwei Russen vorbei schicken.
Der Mann war den Meinung, bei dem Vorfall handele es sich um einen Berufsunfall. Die Berufsgenossenschaft sah das aber anders. Der Überfall sei auf private Gründe zurückzuführen.

Der Mann klagte vor dem Sozialgericht Dresden, das die Klage jedoch abwies. Ein abhängig Beschäftigter stehe bei einem vorsätzlich begangenen tätlichen Angriff nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täts aus betiebsbezogenen Motiven erfolgte.
Hier seien die Motive der Täter jedoch überwiegend auf die private Tätigkeit des Mannes zurückzuführen und sei nur zufällig zu seiner Arbeitszeit erfolgt. Es bestehe folglich kein Zusammenhang mit der Versicherten Tätigkeit.

Die beiden Täter russischer Abstammung wurden übrigens 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von 4 bzw. 5 Jahren verurteilt.

Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 08.05.2013
– S 5 U 293/12 –

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