Seit 1998 joggte ein Mann im Stadtgebiet von Freiburg fast völlig nackt. Er trug lediglich Turnschuhe und Socken.
Es wurden Straf- und Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet und die zuständige Behörde untersagte ihm sich nackt auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Freiburg aufzuhalten. Die Behörde sah die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht. Sollte er sich nicht daran halten, wurde ihm ein Zwangsgeld zwischen 3.000 und 4.000 DM angedroht.
Es kam wie es kommen musste, der Jogger hielt sich nicht an das Verbot und bekam das Zwangsgeld aufgebrummt. Hiergegen wehrte er sich, denn – so seine Argumentation er sei ja gar nicht nackt gewesen und habe folglich nicht gegen die Untersagungsverfügung verstoßen. Er sei nämlich mit einer hautfarbenen Nylonsocke (!) bekleidet gewesen. Die Socke habe sich über seinem Geschlechtsteil befunden.
Der Verwaltungsgerichtshofe Baden-Württemberg entschied – nicht wirklich überraschend – gegen den Jogger. Es sei völlig egal, ob sich nun eine Socke über seinem Geschlechtsteil befunden habe oder nicht. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass Passanten unfreiwillig einen Blick auf sein bestes Stück werfen konnten, sei es aufgrund des durchsichtigen Materials oder aufgrund der Tatsache, dass die Socke gegebenenfalls während der Bewegung verrutschen könnte. Sinn und Zweck der Verbotsverfügung sei es nun mal, dass niemand unfreiwillig das beste Stück des Nacktjoggers zu sehen bekommt und hierdurch in seinem Scham- und Anstandsgefühl verletzt wird.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 – 1 S 972/02 -)