Im ersten Akkreditierungsverfahren hatte der freie Journalist Martin Lejeune im NSU-Verfahren einen festen Sitzplatz erlangt. Daraufhin stellte er sich auf ein mehrjähriges Verfahren ein und sagte dementsprechend andere Aufträge ab.
Im nun durchgeführten Losverfahren ging er aber leer aus. Deshalb legte er Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes.
Es kam jedoch überhaupt nicht zu einer Entscheidung, da das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde erst gar nicht angenommen hat (Beschl. v. 02.05.2013, Az. 1 BvR 1236/13). Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, denn es seien keine Grundrechte des Journalisten verletzt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erledigte sich damit ebenfalls.