Der Kollege Burhoff hat hier über einen (zivilrechtlichen) Beschluss des OLG München (Beschl. vom 08.02.2013, 9 W 2250/12 Bau) berichtet.
Der Beschluss zeigt schön, dass es nicht um eine tatsächliche Befangenheit geht, sondern um die Besorgnis der Befangenheit. Diesen Unterschied versteht scheinbar auch nicht jeder Richter.
Ein Richter kann dann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
In vorliegendem Fall wurde in einem selbständigen Beweisverfahren am LG München von der Zivilkammer mitgeteilt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Trauzeuge bei einem der beisitzenden Richter war. Daraufhin stellte der Antragsgegner einen Befangenheitsantrag, der von der Kammer als unbegründet zurückgewiesen wurde.
“Durch die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern soll bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermieden werden (BVerfG NJW 2003, 3404). Sie dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BVerfGE 89, 28).
Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und Richter am Landgericht xxx verbindet nach eigenen Angaben eine über eine persönliche Bekanntschaft hinausgehende Freundschaft, die ihren Ausdruck auch darin gefunden hat, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Trauzeuge des abgelehnten Richters bei dessen Eheschließung war. Aus der Sicht eines Dritten ist diese Konstellation mit einem verwandtschaftlichen Verhältnis vergleichbar.
Für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Richters oder eine unzulässige Einflussnahme durch den mit ihm befreundeten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Bei Richter am Landgericht xxx kann – wie bei jedem anderen Richter – davon ausgegangen werden, dass er über die Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, unvoreingenommen und objektiv Verfahrensentscheidungen zu treffen. Trotzdem ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr bekannt wird (BGH NJW 2012, 730). Dieser subjektiv nachvollziehbaren Befürchtung der Antragsgegnerin ist deshalb Rechnung zu tragen.“