Einmal gepoppt…

Das OLG Hamburg musste in einem Markenrechtsstreit entscheiden, ob ein Lebensmittelhersteller sein Produkt „Rice Pops“ nennen dürfte, weil es bereits ein Produkt mit Namen „Corn Pops“ gab.

Die Firma von „Rice Pops“ argumentierte, das Pop würde das Geräuch beschreiben, den das Produkt zu einem bestimmten Punkt des Herstellungsprozesses mache. Dies sei auch allen Verbrauchern aus frühester Kindheit vom Popcornmachen bekannt, denn das Popcorn würde auch poppen und diesen Begriff, der lediglich die Hstellung beschreibe, könne man sich deshalb nicht schützen lassen.

Das Gericht sah das anders:

“Entgegen der Annahme der Bekl. ist den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, keineswegs seit frühester Kindheit die Herstellung von Popcorn als „poppen” bekannt. Den Begriff „poppen” kennen die Senatsmitglieder zwar, allerdings nicht von Kindesbeinen an, sondern erst etwa seit der Pubertät und in einem völlig anderen Zusammenhang, was hier aber nicht vertieft zu werden braucht. Die Verbindung zu Popcorn hilft also nicht weiter”

(OLG Hamburg, Urteil v. 19.12.2002 – 5 U 79/02)

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