Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell die Haltung von Hunden und Katzen untersagen dürfen. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen.
Der Mieter hatte einen 20 cm hohen Mischlingshund gehalten, obwohl laut Mietvertrag weder Hunde noch Katzen gehalten werden dürfen.
Der Vermieter klagte und gewann zunächst vor dem Amtsgericht. Vor dem Landgericht und jetzt beim Bundesgerichtshof unterlag er jedoch.
Den eine generelle Untersagung der Tierhaltung verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Einzelfall sein eine umfassende Interessenabwägung anzustellen. Eine generelle Verbotsklausen schließe jedoch eine Tierhaltung auch dann aus, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Mieters ausfiele (Urt. v. 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12).