Keine komplette Vorkasse für Einbauküche

Eine Frau hatte eine Einbauküche für 23.800,00 Euro bestellt.

Der Lieferant der Küche verlangte laut seinen AGB´s vor bzw. bei Lieferung den kompletten Betrag. Abweichend von den AGB vereinbarten die Bestellerin und der Lieferant, dass die Bestellerin 2.500 Euro bis zum mängelfreien Einbau zurückbehalten durfte. Da die Küche nicht fachgerecht eingebaut wurde, behielt die Frau 5.500 Euro zurück und verlangte Schadensersatz, da sich der Lieferant weigerte, die Mängel zu beseitigen.

Der Lieferant hingegen verlangte die noch ausstehende Vergütung.

Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof, der nun der Klägerin Recht gab (Urt. v. 7.03.2013, Az. VII ZR 162/12).

Denn, so der BGH, aufgrund der Klausel in den AGB verliere der Besteller jegliches Druckmittel, wenn er bereits vor bzw. bei Lieferung den vollen Preis gezahlt habe. An der Unwirksamkeit der Klausel ändere auch die Tatsache nichts, dass nachvertraglich die Zurückbehaltung der 2.500 Euro vereinbart worden sei. Ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von rund 10 % des Gesamtpreises berücksichtige die Interessen der Bestellerin nicht ausreichend.

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