Die Entscheidung des OLG Hamm (Az. III-5 RBs 11/13 OLG Hamm) verwundert nicht wirklich.
Der Fahrer des PKW hatte angegeben, nicht mit dem Mobiltelefon telefoniert, sondern navigiert zu haben. Weil er das Handy jedoch in der Hand gehalten hatte, wurde ihm ein Bußgeld von 40 Euro auferlegt. Seiner Meinung nach erfasst Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
Amtsgericht wie auch Oberlandesgericht haben das jedoch anders gesehen.
In Paragraf 23 Absatz 1a StVO heißt es:
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Nach Auffassung beid Gerichte benutzt man das Telefon auch, wenn man damit navigiert.
Generell sollte man also das Handy im Auto am besten nie in die Hand nehmen, egal ob man damit navigiert, telefoniert oder einfach nur einen anderen Titel auf dem ebenfalls auf dem Handy befindlichen Mp3-Player aussuchen will.
das sollte doch so langsam bekannt sein – spätestens dem Anwalt des Fahrers. „ich hab das nur als Uhr benutzt“ und „ich wollte das sicherer hinlegen“ zählt ja auch nicht.
Was kommt als nächstes für ne Ausrede? „Ich wollte damit nur meinem Nebensitzer eine runterhauen“? „Ich wollte mich damit sexuell befriedigen“?
Die „Ausrede“ „Ich wollte den Akku des Handys als Ohrenwärmer benutzen“ gab es ja schon…