Filmaufnahmen bei Demos

Anlässlich einer Anti-Atomkraft-Demo am 02.09.2009 in Berlin filmte die Polizei die Demonstranten von einem Kleinbus aus, der vor der Menschenmenge herfuhr. Die Überwachung erfolgte, obwohl die Demo absolut friedlich verlief.

Die Aufnahmen wurden nicht gespeichert, aber in Echtzeit an die Einsatzleitstelle übertragen. Außerdem gab es einen Übertragungswagen am Zielort der Kundgebung.

Vom Verwaltungsgericht Berlin wurde dies später für rechtswidrig erklärt, da keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei (Urt. v. 05.07.2010, Az. 1 K 905.09).

Eine Rechtsgrundlage sei aber notwendig. Denn durch die Beobachtung sei in die durch Art. 8 geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen worden.

§ 12a des Versammlungsgesetzes des Bundes (VersG) kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn im vorliegenden Fall wurde nicht zur Gefahrenabwehr, sondern zur Koordinierung des Einsatzes gefilmt.

Das Verwaltungsgericht bestätigte seine Rechtsprechung Anfang 2012 dann noch einmal in einem ähnlichen Fall(Urt. v. 26.04.2012, Az. 1 K 818.09).

Berlin hat kein eigenes Versammlungsgesetz, weshalb das Versammlungsgesetz des Bundes Anwendung findet und nun ein eigenes Landesverwaltungsgesetz umgesetzt werden muss, das das Bundesverwaltungsgesetz  entsprechend ergänzt.

Durch das neue Gesetz sollen Übersichtsaufnahmen ermöglicht werden, allerdings ohne Aufzeichnung, um die Arbeit der Polizei zu erleichtern.

Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit also, zur Erleichterung der Polizeiarbeit.

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