Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle wahlberechtigt und wählbar nach dem Landesgleichstellungsgesetz sind.
Ein Mann darf sich also nicht als Frauenvertreter(in) wählen lassen und auch nicht mitwählen.
Antreten für das Amt der Frauenbeauftragten wollte ein Richter. Die 5. Kammer des VG Berlin hat seinem Eilantrag jedoch nicht stattgegeben.
(Beschl. v. 07.12.2012, AZ. VG 5 L 419.12)
