Ein Ehepaar aus München hat es als Reisemangel angesehen, dass die Reiseleitung vor Ort zu sehr mit einem schwerstbehinderten Menschen beschäftigt gewesen sei und sich deshalb nicht habe genügend um die Kläger kümmern können.
Die Kläger waren der Auffassung, dass der Reiseveranstalter nur nicht behinderte Menschen hätte mitnehmen dürfen oder behinderte Menschen, die eine persönliche Betreuung dabei haben, damit sie den Ablauf der Reise nicht stören.
Das Amtsgericht München hat dies jedoch anders gesehen. Damit ein mangel vorliege, müsse die geschuldete von der erbrachten Leistung abweichen und ein Reiseunternehmen schulde nun einmal keine nicht behinderten Menschen. Es handele sich hierbei um ein allgemeines Risiko bei einer Gruppenreise.
