Jura und Rechnen und so

In einer gewerblichen Mietsache läuft seit einiger Zeit eine Räumungs- und Zahlungsklage gegen meine Mandantschaft. In diesem Verfahren macht die Gegenseite Miete in einer Höhe geltend, die so nicht vereinbart war. Abgesehen davon, hat die Mandantschaft auch nachweislich mehr überwiesen, als die Gegenseite in der Klage angegeben hat. Ich glaube das nennt man (versuchten) Prozessbetrug.
Während dem laufenden Verfahren tauscht der Vermieter dann auch noch auf Anraten seines Anwaltes die Schlösser aus.
Ich beantrage eine einstweilige Verfügung, die natürlich durchgeht. 
Zuständig für die EV wäre eigentlich das Amtsgericht gewesen. Die Richterin hatte aber keine Ahnung/ keine Lust und meinte, sie sei aufgrund des Streitwertes (nach Ihrer Berechnung 12 x Nettokaltmiete) nicht zuständig. Sie macht einen entsprechenden Streitwertbeschluss und verweist ans Landgericht.
Die Gegenseite legt Widerspruch ein und es wird verhandelt.
Der Richter erklärt der Gegenseite, dass das deren Argumente nicht so richtig greifen und rät zu einer Einigung über einen Auszugstermin. Nach einigem Hin und Her wird man sich einig.
Die Vertreterin der Gegenseite beantragt den Streitwert festzusetzen, woraufhin der Richter erklärt, dass es bereits eine Streitwertfestsetzung gibt, die allerdings eigentlich falsch sei. Denn im EV-Verfahren auf Wiedereinräumung des Mietgebrauchs berechnete sich der Streitwert nicht 12 x Nettokaltmiete, sondern nur 3 x Nettokaltmiete. Aber, der Streitwert sei nun mal bereits festgesetzt und es bleibe dann auch dabei. Ich war der Meinung, die Kollegin hätte das verstanden.
Heute trudelt ein Schreiben der Kollegin ein.
Sie beantragt den Streitwert festzusetzen. Nach folgender Berechnung:
Nettokaltmiete x 12 Monate : 3
Abgesehen davon, dass sie offensichtlich vor hat, sich selbst um Gebühren zu bringen – denn der von ihr berechnete Streitwert ist niedriger als der schon festgesetzte – hat sie offensichtlich nicht verstanden, dass es bereits einen Beschluss gibt und selbst wenn es noch keine Festsetzung gäbe, der Streitwert auch nicht so berechnet würde, wie sie es getan hat.

4 Comments

  1. Gast

    Selbstverständlich kann das Gericht den Streitwertfestsetzungsbeschluss wieder ändern, und genauso selbstverständlich können die Parteien dies durch Gegenvorstellung anregen.

    1. Gast

      Da das Gericht den Streitwert von Amts wegen festsetzt, kann man das nicht eigentlich beantragen, nur anregen.

  2. Rechtsanwalt Thomas Will

    Vielleicht nochmal zur Klarstellung: Die Kollegin hätte Beschwerde gegen den Beschluss einlegen müssen und nicht einfach die Kostenfestsetzung beantragen.

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