Die Rechtsprechung der letzten – sagen wir mal 10 oder noch mehr – Jahre sowie die Tatsache, dass im § 142 StPO das Merkmal der Ortsansässigkeit entfallen ist, ist wohl dem ein oder anderen Strafrichter entgangen.
Anders kann ich es mir nicht erklären, dass ich von einem Amtsgericht in der Pfalz zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger beigeordnet worden bin.
Ob die das ernst meinen?
