Eingestellt

Der Mandant sitzt in Untersuchungshaft: Ihm wird schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Eine sehr unschöne Geschichte, teilweise soll sich der Missbrauch über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren erstreckt haben, auch am eigenen Sohn.
Umso erstaunter war ich, als die Tage ein Schreiben der Staatsanwaltschaft eintrudelte, demgemäß das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei.
Eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO bedeutet, vereinfacht gesagt, dass demjenigen eine weitere Tat vorgeworfen wird, die noch schlimmer ist und deshalb das „kleinere“ Verfahren nicht mehr ins Gewicht fällt und  ruhig eingestellt werden kann.
Mein erster Gedanke war folglich, was zur Hölle der Mandant noch angestellt haben könnte, dass der schwere sexuelle Missbrauch eingestellt wird.
Es hat sich dann aber schnell herausgestellt, dass die Staatsanwaltschaft für jeden einzelnen Geschädigten ein gesondertes Verfahren angelegt hat und lediglich das Verfahren bezüglich eines Geschädigten eingestellt wurde.
Alles andere hätte mich auch sehr irritiert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert