Seltsame Schadensberechnung

An einem Verkehrsunfall waren 3 PKW beteiligt. Einer hat den Unfall definitiv nicht verursacht, bei den anderen beiden ist unklar, ob einer allein oder beide zusammen schuld waren.
Der Kollege, der die „Unschuldige“ vertritt, fordert zuerst einen Fahrer und die dazugehörige Versicherung zur Schadensregulierung auf. Die zahlen aber nicht.
Dann fordert er mit neuem Mandat den anderen Fahrer und dazugehörige Versicherung auf. Auch die zahlen nicht.
Derweil ist die Reparatur des PKW der unschuldigen Fahrerin repariert. Die hat jeoch keine Lust die Rechnung zu bezahlenn, denn aus ihrer Sicht muss ja irgend eine Versicherung zahlen. Also fährt sie munter lange Zeit mit dem Mietwagen weiter.
Der Kollege reicht nun Klage am Landgericht ein. Beklagt sind die jeweiligen Fahrer und ihre Versicherungen. Unter anderem macht der Kollege dabei zweimal die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Verfahren sowie die Mietwagenkosten nach Reparaturende geltend.
In der mündlichen Verhandlung hat er dann die doppelte außergerichtliche Gebühr damit begründet, dass er ja zwei einzelne Aufträge hatte. Das mag im Innenverhältnis zu seiner Mandantin ja stimmen und gebührenrechtlich in Ordnung sein, jedoch kann er den doppelten Betrag nicht von der Gegenseite einfordern. Das haben ihm dann so der Richter, der andere „beklagte“ Kollege und ich erklärt.
Weshalb er die Mietwagenkosten nach Reparaturende einklagte, konnte er selbst nicht näher erklären.
Was mich an der ganzen Geschichte aber am meisten irritiert hat war, dass der Kollege Fachanwalt für Verkehrsrecht ist.

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