Hund bricht sich beim Ballspielen das Bein – wer zahlt die 18.000 Euro?

1. Worum ging es konkret?

Ein Mann schenkte dem Retriever seiner ehemaligen Freundin zum ersten Geburtstag einen großen Ball. Beim gemeinsamen Spielen sprang der Hund nach dem Ball und landete unglücklich auf seinem linken Hinterbein. Dabei erlitt er einen schweren Beinbruch.

2. Warum musste der Ex-Freund nicht zahlen?

Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Verletzung dem Ballwerfer rechtlich zugerechnet werden kann. Das OLG Frankfurt verneinte dies: Springen und Toben gehörten zum natürlichen Verhalten eines jungen Hundes. Der Beinbruch sei ein außergewöhnliches und „gänzlich unwahrscheinliches“ Ereignis gewesen.

3. Forderung und Ausgang des Verfahrens

Die Halterin verlangte knapp 18.000 Euro. Dazu gehörten Behandlungskosten nach § 249 BGB und entgangene Zuchteinnahmen nach § 252 BGB. Bereits das Landgericht Gießen wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem OLG Frankfurt blieb erfolglos.

4. Typische Konstellationen in der Praxis

Nach § 90a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, die Vorschriften über Sachschäden gelten jedoch entsprechend. Nicht jede Verletzung beim Spielen begründet aber einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Entscheidend ist, ob der Ballwerfer eine besondere Gefahr geschaffen oder erkennbar rücksichtslos gehandelt hat.

5. Fazit

Unglücklicher Unfall, aber keine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Nach Auffassung des Gerichts hatte sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko eines spielenden Hundes verwirklicht. Die Kosten musste daher die Halterin selbst tragen.

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