Ein Mann lebt mit seiner Familie in einem beschaulichen Örtchen in Hessen, als eines Tages ein behördlicher Kostenbescheid in den Briefkasten flattert. Darin wird er aufgefordert, die Beerdigung seines Halbbruders zu bezahlen. Das ist für ihn deshalb so überraschend, weil er bis zu dem Schreiben nichts von der Existenz des Halbbruders wusste. Nach Angaben des Gerichts wurde der Verstorbene als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert. Die gemeinsame Mutter hatte ihm nie von seinem Halbbruder erzählt und so klagt er gegen den Kostenbescheid. Als Begründung gibt er an, dass es unbillig sei, mit der Bestattung einer fremden Person und den damit verbundenen Kosten belastet zu werden.
Das Verwaltungsgericht in Mainz sieht das anders: „Die nächsten Angehörigen müssen auch dann eine Bestattung bezahlen, wenn sie den Verstorbenen gar nicht kannten. Ein fehlendes familiäres Näheverhältnis hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Bestattungspflicht. Entscheidend ist lediglich das objektiv bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis. Die Bestattungspflichtigen stehen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten aufkommen muss.“ Der Mann muss die Beerdigung seines Halbbruders bezahlen. Verwaltungsgericht Mainz, AZ: 3 K 425/22