Kein Anspruch auf Pflanzenschnitt durch den Nachbarn bei eigenem Fehlverhalten

Herr L. liegt im Klinsch mit seinem Nachbarn. Streitobjekt ist eine Hecke auf dem anliegenden Grundstück, die inzwischen so hochgewachsen ist, dass Herr L. nur noch wenig Sonne auf seiner Seite sieht. Sein Nachbar weigert sich vehement, die Hecke zu kürzen. Und so landet der Fall vor dem Amtsgericht Ludwigshafen. Das fordert den Beklagten auf, die Gartenschere in die Hand zu nehmen und das Gewächs zu verschneiden. Nach dem Urteil passiert aber erst einmal nichts. Bis eines Tages ein Brief in Herr L.s Haus flattert – mit einer Vorladung vom Landgericht Frankenthal. Was war passiert? Auch Herr L. hat offenbar einige Pflanzen auf seinem Grundstück, die in ihrer Ausdehnung ganz und gar nicht den gängigen Regeln entsprechen. Und deshalb wird jetzt neu verhandelt – mit folgendem Ausgang:

„Nach dem geltenden Nachbarrecht muss jeder mit einer Hecke zum Nachbargrundstück dafür sorgen, dass sie eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Wer aber selbst gegen die Regeln verstößt, kann sich auf diesen Anspruch nicht zwangsläufig berufen.“

Heißt im Klartext: Wer den Rückschnitt einer Hecke des Nachbarn fordert, sich aber selbst nicht an die Regeln hält, hat am Ende das Nachsehen.

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