Beim Arbeiten im Homeoffice und dem allmählichen Aufkommen von Mittagshunger entscheidet sich eine Person dafür, dass es Zeit für eine Essensbeschaffung ist. Mit diesem Gedanken macht sich der Betreffende auf den Weg zum nächsten Supermarkt, um die leeren Vorräte aufzufüllen. Unglücklicherweise kommt es während der Fahrradfahrt zu einem Unfall, bei dem sich die Person schwer verletzt – mit einem gebrochenen Schlüsselbein und mehreren Rippenbrüchen als Folge. Daraufhin wird der Vorfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet, in der Hoffnung auf Unterstützung und Anerkennung des Unfalls im Rahmen der Wegeunfallversicherung.
Die Berufsgenossenschaft entscheidet jedoch, diesen Fall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Als Begründung wird angeführt, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb des eigenen Wohnbereichs nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Eine daraufhin eingereichte Klage vor dem Sozialgericht führt ebenfalls zu keinem Erfolg für die verletzte Person. Das Gericht beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ein Vorfall nur dann als Arbeitsunfall gewertet werden kann, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der verrichteten Tätigkeit und der versicherten beruflichen Aktivität besteht. Da die Nahrungsaufnahme als eine private Angelegenheit angesehen wird, die nicht durch die berufliche Tätigkeit bedingt ist, fällt sie nicht unter den Schutz der betreffenden Versicherung.
Diese Entscheidung bleibt auch unter den neuesten Regelungen zum Thema Homeoffice im Sozialrecht bestehen. Zwar sind in diesem Kontext Wege innerhalb der eigenen vier Wände durchaus versichert, jedoch erstreckt sich dieser Schutz nicht auf Wege außerhalb der Wohnung, die der Nahrungsaufnahme dienen.