Paar kann Kosten für Leihmutter in den USA nicht von Steuer absetzen

Das Ehepaar Matteo und Matthias Mahlmann wünscht sich ein biologisches Kind. Da in Deutschland eine Leihmutterschaft rechtlich verboten ist, nutzen die beiden die Möglichkeiten in den USA. Dort ist es durchaus legal, dass eine Leihmutter künstlich befruchtet wird und dann das eigene Kind austrägt. Die Eizelle stammt in solchen Fällen meist von einer anderen Frau. All das ist natürlich nicht ganz billig. Das Ehepaar macht deshalb 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Zu bezahlen sind zwei Leihmütter, die künstliche Befruchtung, Beratungs- und Untersuchungskosten, auch Reise und Unterkunft in den USA muss bezahlt werden. Doch können die Ausgaben auch in der Steuererklärung berücksichtigt werden?

Am Finanzgericht Münster sagte man Nein: „Eine künstliche Befruchtung kann unter Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aber nur, wenn deutsches Recht und die Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte beachtet werden. Nach dem Embryonenschutzgesetz ist aber eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und damit ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, da das Verbot auch für heterosexuelle Paare gilt.“ Über die Revision entscheidet nun der Bundesfinanzhof. Ändern dürfte sich die Lage aber wohl nur, wenn die Politik Leihmutterschaften nach deutschem Recht erlaubt. Dafür gibt es auch in der neuen Bundesregierung bislang keine Mehrheit. Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 3172/19 E)

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