In diesem Urteilsfall standen zwei Freunde im Mittelpunkt des Geschehens, wobei einer während des Urlaubs des anderen darum bat, auf seine Werkstatt aufzupassen. Eine au- genscheinlich alltägliche Bitte entwickelte sich jedoch zu einem Rechtsstreit, der die Frage aufwarf, inwieweit jemand für ungewollte Schäden haftbar gemacht werden kann, wenn er unerwartet mit einem beträchtlichen Vermögenswert konfrontiert wird. Der Hauptakteur in diesem Fall hatte beträchtliche Ersparnisse in bar angesammelt, nämlich stolze 540.000 €, die er in seiner Werkstatt, versteckt in der Heizung, aufbewahrte. Er hatte sogar die Heizung demontiert, um diesen ungewöhnlichen Geldtresor zu errichten.
Der Freund, dem die Aufsicht übertragen wurde, fand sich an einem kalten Tag in der Werk- statt wieder und entschloss sich, die Heizung zu aktivieren, um der Kälte zu entkommen. In seiner technischen Versiertheit war er in der Lage, die Heizung fachgerecht wieder zusam- menzubauen. Doch, und hier beginnt die Tragödie, ahnte er nicht im Geringsten, dass sich in dieser Heizung nicht nur Wärme, sondern auch ein gewaltiger Geldbetrag in Form von 540.000 € befand. Als die Heizung in Betrieb genommen wurde, begannen die Banknoten in einem buchstäblichen Feuersturm zu verglühen. Als die Flammen gelöscht waren, blieben nur noch 20.000 € aus der Asche übrig. Der Werkstattbesitzer, von dessen Ersparnissen jetzt nur noch ein Bruchteil übrig war, sah sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, und verklagte seinen Freund auf Schadensersatz.
Die Klage wurde jedoch abgewiesen.
(LG Arnsberg, Az. I-2 O 347/18)